Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für die Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte und Angebote, Beratungen und Reparaturen der BioMEDanas gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten nur, wenn und soweit die BioMEDanas sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

Unsere AGB gelten auch für folge Aufträge.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
2.2 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindender Auftrag.
2.3 Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in unserem Angebot festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

2.4 Bei allen Arten von Dienstleistungen ist BioMEDanas UG ist dazu berechtigt Subunternehmer zu beauftragen, die die notwendigen Aufgaben erledigen.

2.5 Für Schlechtleistungen und Schadenersatzansprüche bei Leistungen durch den Subunternehmer ist die BioMEdanas UG nicht haftbar. In solchen Fällen ist der Subunternehmer für Alle Schäden, die durch seine Leistungen entstanden sind, haftbar.

3. Preise
3.1 Maßgebend sind ausschließlich die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, die schriftlich mitgeteilt werden.
3.2 Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde / Verbraucher in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.
3.4 Fahrzeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, sofern keine Anfahrtspauschalen vereinbart wurden.

4. Lieferung
4.1 Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.2 Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

5. Versand, Gefahren- Übergang, Annahmeverzug, Terminverzug für Validierungen
5.1 Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.

5.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5.4 Validierungstermine sind, gleich aus welchen Gründen, mind. 10 Werktag vorher abzusagen. Im Falle einer nicht fristgerechten Absage eines Termins sind wir berechtigt, dem Kunden den nicht rechtzeitig abgesagten Termin gemäß § 615 BGB in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzleistung seitens des Kunden besteht nicht.

6. Zahlung
6.1 Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.
6.2 Zahlungen haben – soweit keine andere schriftliche Vereinbarung hierzu getroffen wurde – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
6.3 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Abnahme
7.1 Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen eine Abnahme durch.
7.2 Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
7.3 Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnehmen, sind wir berechtigt, diesen auch ohne Sie durchzuführen und Sie sind verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind von Ihnen zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. Werk als abgenommen, wenn Sie die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen haben.

8. Gewährleistung und Sicherheitsbestimmungen
8.1 Für alle von BioMEDanas erbrachten Leistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 12 Monaten.
8.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Anlagen oder Geräte nicht gemäß den Betriebsanleitungen genutzt werden.
8.3 Auf die Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, wie z.B. der Unfallverhütungsvorschriften wird hingewiesen.

9. Onlineshop Verträge und Preise
9.1 Alle Preise sind freibleibend und herstellerabhängig.
9.2 Hinweis: Prozesschemikalien dürfen nicht ins Gerät eingelegt werden, falls wir diese feststellen, wird der Analyseaufwand extra berechnet. Hinweis: Auf Wasser mit geeigneter Qualität ist zu achten.
9.3 Rahmenvereinbarungen: Durch änderungen Normativen Prüffristen oder durch Kundenwusche, müssen Rahmenverträge neu verhandelt werden. Ausservertraglich Prüfungen müssen extra in Rechnnung gestellt werden.

10. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort ist das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers.
11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder für Klagen des Auftraggeber ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.